Ausflaggung kein Kündigungsgrund“

Der Arbeits­recht­ler Rolf Geff­ken hat vor dem Ham­bur­ger Arbeits­ge­richt einen tol­len Erfolg für See­leu­te erzielt: Die blo­ße Aus­flag­gung ihrer bis­lang unter deut­scher Flag­ge fah­ren­den Schif­fe gibt einer Ree­de­rei nicht das Recht, die Arbeits­ver­hält­nis­se ihrer bis­lang beschäf­tig­ten deut­schen See­leu­te zu kündigen. 

In Bux­te­hu­de bei Ham­burg ist die „NSB Nie­der­el­be Schiff­fahrts­ge­sell­schaft mbH & Co. KG“ zuhau­se – bis vor weni­gen Jah­ren NSB ein Unter­neh­men, das sei­ne Schif­fe unter deut­scher Flag­ge fah­ren ließ und an Bord über­wie­gend deut­sche See­leu­te beschäf­tig­te. Das änder­te sich 2014, als unter dem bran­chen­üb­li­chen Hin­weis auf die schwie­ri­ge wirt­schaft­li­che Lage deut­scher Ree­der (die schon 1961 der SPIEGEL als „Heul­bo­jen“ bezeich­ne­te) eine Aus­flag­gungs­kam­pa­gne gestar­tet wur­de, als deren Ergeb­nis damals etli­che Schif­fe laut Geff­ken unter Panama-Billigflagge regis­triert wur­den (heu­te fährt der ganz über­wie­gen­de Teil der NSB-Flotte unter den Bil­lig­flag­gen Libe­ri­as, Mal­tas und Madei­ras). Und die­se Aus­flag­gung wur­de beglei­tet von mas­sen­haf­ten Ent­las­sun­gen, „See­be­triebs­rat und die Gewerk­schaft ver.di beschränk­ten sich auf den Abschluss eines Sozi­al­plans“, schreibt Geff­ken in sei­ner ges­tern ver­brei­te­ten Pressemitteilung.

Aber eini­ge der betrof­fe­nen See­leu­te haben gegen ihre Kün­di­gung geklagt und sich dabei vor dem Arbeits­ge­richt Ham­burg unter ande­rem auch von Anwalt Geff­ken ver­tre­ten las­sen. Und die­ses Gericht hat nun fest­ge­stellt, dass die Kün­di­gun­gen der Klä­ger nicht gerecht­fer­tigt gewe­sen sei­en: „Betriebs­be­ding­te Kün­di­gungs­grün­de sei­en von der Ree­de­rei nicht hin­rei­chend dar­ge­legt wor­den“, schreibt Geff­ken, und wei­ter: „Die Ree­de­rei hät­te auch nach der Aus­flag­gung wei­ter­hin die Ver­fü­gungs­ge­walt über die Schif­fe und damit über die Arbeits­plät­ze an Bord gehabt und den Betrof­fe­nen Ände­rungs­kün­di­gun­gen anbie­ten kön­nen. Ein Betriebs­über­gang habe nicht vor­ge­le­gen. Im übri­gen sei die blo­ße Aus­flag­gung kein Kün­di­gungs­grund“ (ArbG Ham­burg S 1 Ca 31/16).

Zwar hat ein von Geff­ken ver­tre­te­ner Kapi­tän nun laut Urteil Anspruch auf eine um fast ein Drit­tel höhe­re Abfin­dung als im Sozi­al­plan vor­ge­se­hen – frei­lich hat die­ser Erfolg kei­ne Aus­wir­kun­gen auf die weit­ge­hend voll­zo­ge­ne und abge­schlos­se­ne Aus­flag­gung der NSB-Schiffe.

 

 

Über waterkant

WATERKANT-Redaktion