Ende September hat das Verwaltungsgericht Hamburg eine Klage des Naturschutzbund Deutschland (NABU) für unzulässig erklärt, die den Windpark Butendiek inmitten zweier Meeresschutzgebiete westlich von Sylt verhindern soll. Das Verfahren zeigt, wie Umwelt- und Verwaltungsrecht als Verzögerungsinstrument benutzt werden kann.
Zur „Abwehr eines drohenden Umweltschadens“ hatte der NABU im Frühjahr 2014 Klage gegen den umstrittenen Windpark eingereicht – vor dem Verwaltungsgericht Hamburg, weil die Genehmigungsbehörde, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH), hier ihren Sitz hat. Das Gericht hat diese Klage nun abgewiesen, immerhin aber eine Berufung beim Oberverwaltungsgericht zugelassen.
Da die Begründung noch nicht vorliegt, kann hier nur auf die vorangegangene Anhörung verwiesen werden: Der NABU sieht durch deren Verlauf die „fehlerhafte Rechtsinterpretation des BSH“ bestätigt: „Danach wäre die Verbandsklage nach Umweltschadensgesetz erst zulässig, wenn der Umweltschaden eingetreten ist, ein vorsorgliches Verfahren auf Schadensvermeidung beim Ausbau der Offshore-Windkraft aber unzulässig. In der Praxis würde das bedeuten, dass ein klageberechtigter Umweltverband selbst bei einem eindeutig absehbaren Umweltschaden wie im Fall Butendiek verpflichtet ist, den Eintritt des Schadens abzuwarten und erst dann per Klage die Sanierung der eingetretenen Umweltschäden verlangen kann. Diese Rechtsinterpretation widerspricht dem Vermeidungsgrundsatz, ist mit dem Effizienzgebot der Umwelthaftungsrichtlinie unvereinbar und dürfte auch der von der Europäischen Union und Deutschland unterzeichneten Aarhus-Konvention widersprechen.“
Besonders skurril aber ist, dass der fragliche Umweltschaden mit der Fertigstellung der Anlagen Ende August bereits eingetreten ist. Das spielt aber erstens für dieses Verfahren um die Zulässigkeit keine Rolle, dieser Streit muss nun in die nächste Instanz getragen werden. Die Planungsbehörden vertreten aber laut NABU die Ansicht, dass für die Sanierung eines dergestalt eingetretenen Umweltschadens das Bundesamt für Naturschutz (BfN) mit Sitz in Bonn zuständig ist, folglich muss der Verband diese Klage nun unabhängig vom ersten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln führen.
„Während sich der NABU um Behördenzuständigkeiten und Zulässigkeitsvoraussetzungen streiten muss, werden Schweinswale in ihrer Kinderstube mit ohrenbetäubendem Lärm traktiert und streng geschützte Stern- und Prachttaucher verlieren ihren wichtigsten Lebensraum in der Nordsee“ (NABU).
Mehr siehe hier: Hintergrund-Informationen des NABU