Butendiek: Der Streit geht weiter

Ende Sep­tem­ber hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Ham­burg eine Kla­ge des Natur­schutz­bund Deutsch­land (NABU) für unzu­läs­sig erklärt, die den Wind­park Buten­diek inmit­ten zwei­er Mee­res­schutz­ge­bie­te west­lich von Sylt ver­hin­dern soll. Das Ver­fah­ren zeigt, wie Umwelt- und Ver­wal­tungs­recht als Ver­zö­ge­rungs­in­stru­ment benutzt wer­den kann.

Zur „Abwehr eines dro­hen­den Umwelt­scha­dens“ hat­te der NABU im Früh­jahr 2014 Kla­ge gegen den umstrit­te­nen Wind­park ein­ge­reicht – vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt Ham­burg, weil die Geneh­mi­gungs­be­hör­de, das Bun­des­amt für See­schiff­fahrt und Hydro­gra­phie (BSH), hier ihren Sitz hat. Das Gericht hat die­se Kla­ge nun abge­wie­sen, immer­hin aber eine Beru­fung beim Ober­ver­wal­tungs­ge­richt zugelassen.

Da die Begrün­dung noch nicht vor­liegt, kann hier nur auf die vor­an­ge­gan­ge­ne Anhö­rung ver­wie­sen wer­den: Der NABU sieht durch deren Ver­lauf die „feh­ler­haf­te Rechts­in­ter­pre­ta­ti­on des BSH“ bestä­tigt: „Danach wäre die Ver­bands­kla­ge nach Umwelt­scha­dens­ge­setz erst zuläs­sig, wenn der Umwelt­scha­den ein­ge­tre­ten ist, ein vor­sorg­li­ches Ver­fah­ren auf Scha­dens­ver­mei­dung beim Aus­bau der Offshore-Windkraft aber unzu­läs­sig. In der Pra­xis wür­de das bedeu­ten, dass ein kla­ge­be­rech­tig­ter Umwelt­ver­band selbst bei einem ein­deu­tig abseh­ba­ren Umwelt­scha­den wie im Fall Buten­diek ver­pflich­tet ist, den Ein­tritt des Scha­dens abzu­war­ten und erst dann per Kla­ge die Sanie­rung der ein­ge­tre­te­nen Umwelt­schä­den ver­lan­gen kann. Die­se Rechts­in­ter­pre­ta­ti­on wider­spricht dem Ver­mei­dungs­grund­satz, ist mit dem Effi­zi­enz­ge­bot der Umwelt­haf­tungs­richt­li­nie unver­ein­bar und dürf­te auch der von der Euro­päi­schen Uni­on und Deutsch­land unter­zeich­ne­ten Aarhus-Konvention widersprechen.“

Beson­ders skur­ril aber ist, dass der frag­li­che Umwelt­scha­den mit der Fer­tig­stel­lung der Anla­gen Ende August bereits ein­ge­tre­ten ist. Das spielt aber ers­tens für die­ses Ver­fah­ren um die Zuläs­sig­keit kei­ne Rol­le, die­ser Streit muss nun in die nächs­te Instanz getra­gen wer­den. Die Pla­nungs­be­hör­den ver­tre­ten aber laut NABU die Ansicht, dass für die Sanie­rung eines der­ge­stalt ein­ge­tre­te­nen Umwelt­scha­dens das Bun­des­amt für Natur­schutz (BfN) mit Sitz in Bonn zustän­dig ist, folg­lich muss der Ver­band die­se Kla­ge nun unab­hän­gig vom ers­ten Ver­fah­ren vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt Köln führen.

Wäh­rend sich der NABU um Behör­den­zu­stän­dig­kei­ten und Zuläs­sig­keits­vor­aus­set­zun­gen strei­ten muss, wer­den Schweins­wa­le in ihrer Kin­der­stu­be mit ohren­be­täu­ben­dem Lärm trak­tiert und streng geschütz­te Stern- und Pracht­tau­cher ver­lie­ren ihren wich­tigs­ten Lebens­raum in der Nord­see“ (NABU).

Mehr sie­he hier: Hintergrund-Informationen des NABU

 

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WATERKANT-Redaktion